Laut ABGB (Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch) muss jeder, der einen anderen geschädigt hat, den Schaden ersetzen.
Diese Wiedergutmachungspflicht kann Lehrer und Landesbedienstete im besonderen Maße treffen. Da sie als Organe tätig sind, kann bei verursachten Schäden der Dienstgeber gemäß dem Organhaftpflichtgesetz Regressforderungen stellen.
Lehrer/-innen unterliegen noch zusätzlich der Aufsichtspflicht. Das bedeutet, dass sie auch für Schäden zur Verantwortung gezogen werden können, die Schüler verursacht haben, sofern die Aufsichtspflicht bei ihnen lag. Pädagogen, Landes- und Spitalbedienstete brauchen daher besondere Rückendeckung für ihre Tätigkeiten.
Wir beantworten Ihre Fragen sehr gerne.
Daniela Aigelsreiter