Hier können Sie die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer für Ihren Personen- oder Kombinationskraftwagen, oder weitere Fahrzeuge bis 3,5 t (mit Ausnahme von Zugmaschinen und Motorkarren) - bis 300 kw - selbst berechnen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen muss zusätzlich zur Versicherungssteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet werden. Die Höhe dieser Steuer ist gesetzlich geregelt.
Für Auskünfte zur Motorsteuer bei Wohnmobilen, wenden Sie sich bitte an Ihre:n Berater:in.
Ab dem 1. April 2025 wird die motorbezogene Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge in Österreich eingeführt. Für eine Berechnung muss der korrekte Zeitraum des Erstzulassungsdatums ausgewählt werden. Fällt das Erstzulassungsdatum Ihres Autos in einen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020, ist zusätzlich der CO2-Wert Ihres Autos einzugeben.
Sie finden den CO2 Wert im Typenschein Ihres Autos und im Zulassungsschein unter dem Code „A.24“. Im Scheckkarten-Zulassungsschein ist diese Angabe nicht angedruckt.
Sie müssen jenen Zeitraum auswählen, in den das Erstzulassungsdatum Ihres Autos fällt. Sie finden das Erstzulassungsdatum Ihres Autos im Zulassungsschein unter dem Code „B“. Beim Scheckkarten-Zulassungsschein finden Sie es auf der Vorderseite beim Code „B“.
Bei einem Pkw der Klasse M1 wird die Steuer nach der Nenndauerleistung des Elektromotors in kW und dem Eigengewicht in kg berechnet. Dabei wird die Nenndauerleistung des Elektromotors verwendet. Für Fahrzeuge der Klasse L erfolgt die Berechnung ausschließlich nach der Nenndauerleistung des Elektromotors.
Bei einem Kfz mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb („Plug-in Hybrid“) wird die Leistung des Verbrennungsmotors in kW sowie der CO2-Wert für die Berechnung herangezogen.
Ja, bei der Berechnung für ein Kfz mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020.
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